Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Westcode GmbH
Vertragspartner
Rummenohler Straße 83
58091 Hagen
Deutschland
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Geltungsbereich, Form, Ausschlüsse
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Westcode GmbH (nachfolgend auch „Westcode“) und seinen Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer gem. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit Verbrauchern schließt Westcode grundsätzlich keine Verträge.
(2) Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, insbesondere für Verträge über die Erstellung von Software, Webseiten und individuellen IT-Lösungen, sowie Webseiten- und Softwarepflege, Hardwareverkauf, Softwarelizenz und sonstige Dienst- und Werkleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung, also auch für gleichartige, künftige Verträge, ohne dass Westcode in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Westcode ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Westcode dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den geschlossenen Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Vertragsstrafen gelten nicht.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.2 Vertragsschluss, Leistungsfristen
(1) Angebote von Westcode sind freibleibend und unverbindlich, auch wenn sie eine Frist enthalten. Die darin enthaltene Frist bedeutet lediglich, dass Westcode in der Regel die verbindliche Bestellung des Kunden nach abschließender Prüfung und eigenem Ermessen annehmen wird.
(2) Eine Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot und hat eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen. Dies gilt auch für mündliche Bestellungen. Der Vertrag kommt durch Annahme, z.B. durch das Zusenden einer Rechnung mit Anzahlung, eine Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Vertragsausführung zustande.
(3) Etwaige Laufzeiten- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart, insbesondere im Rahmen agiler Werkverträge (Erstellung von Software, Webseiten etc.).
Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Softwarepflege) - oder Mietverhältnissen (Hosting, Softwarelizenzen) beginnt eine nicht individuell vereinbarte Laufzeit spätestens 4 Wochen nach Vertragsschluss oder mit Auslieferung der Software.
(4) Maßgeblich für die Definition des jeweiligen Leistungsumfangs sind die getroffenen Vereinbarungen, die sich insbesondere aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, die Leistungsbeschreibung, einem Pflichten-, Lastenheft, Preis- und Leistungsverzeichnis und weiteren Dokumenten und Absprachen ergeben kann.
1.3 Preise, Vorschuss, Verzug
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise, insbesondere des Angebotes in Verbindung mit dem jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGB. Westcode erhebt die gesetzliche Umsatzsteuer. Preisangaben sind Nettobeträge ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer.
(2) Je nach Angebot beinhaltet ein ausgewiesener Pauschalpreis nicht solche Leistungen, die auf Zeitbasis erbracht werden oder nicht vom Pauschalpreis erfasst werden.
(3) Westcode ist zur Erhebung eines Vorschusses und von Abschlagszahlungen berechtigt, insbesondere Stadien der Freigabe einer Konzeption, des Designs, der programmierten Seite
Im Übrigen ist, soweit nicht anderweitig vereinbart, die jeweilige Vergütung bei Werk- und Dienstverträgen in monatlichen Abrechnungen im Voraus fällig.
- bei Dauerschuldverhältnissen/ Pflegeverträgen/ Serviceverträgen sind Zahlungen entweder jeweils monatlich im Voraus oder jährlich im Voraus zu entrichten.
- bei Mietverhältnis ist die Vergütung mit Beginn des Mietvertrages, am ersten des jeweiligen Monats ab Rechnungsstellung fällig.
(4) Insbesondere im Rahmen agiler Projekte erhält Westcode eine aufwandsbasierte Vergütung in monatlichen Abrechnungsintervallen zum Ende eines Kalendermonates.
(5) Soweit ein Maximalbetrag gelten soll, ist dieser vorab ausdrücklich in Form eines Festpreises oder einer Pauschale festzuhalten.
Über diesen vereinbarten Maximalbetrag hinaus hat Westcode einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, es sei denn dies durch die Parteien ausdrücklich anderweitig vereinbart oder wenn die höhere Vergütung durch das Änderungsverlangen („Change Request“) des Kunden entsteht. Die zusätzliche Vergütung wird nicht fällig, wenn es zu keiner tatsächlichen Leistung oder keinem tatsächlichen Mehraufwand gekommen ist.
(6) Westcode ist berechtigt, eine Leistung ganz oder im Einzelfall teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(7) Zahlungen sind in der Regel per Überweisung zu leisten. Als Leistungsdatum gilt der Geldeingang auf dem Konto von Westcode.
(8) Mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Westcode behält sich insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
1.4 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Westcode ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
1.5 Keine Prüfung von Kundenangaben, Klassifizierung, Erstellung von Texten
(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart prüft Westcode nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Kundenangaben oder zur Verfügung gestellte Daten und Informationen. Westcode prüft auch nicht, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Inhalte und Informationen oder deren Verwendung gegen Rechte Dritter verstoßen. Gegenstand der Leistung ist nicht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und Datenverarbeitung von Dritten durch den Kunden.
(2) Kein Leistungsgegenstand ist die rechtssichere Erstellung von Texten, insbesondere Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Impressum, Datenschutzinformationen. Werden solche Texte geliefert, so werden diese nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung anwaltlich erstellt und/oder geprüft. Wir empfehlen eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der jeweils erfolgten Leistung, insbesondere die Überprüfung entsprechend erstellten Texten. Für die rechtssichere Erstellung rechtlicher Texte kann Westcode auf Wunsch eine anwaltliche, spezialisierte Beratung vermitteln.
(3) Die Klassifizierung von Informationen ist grundsätzlich nicht Leistungsgegenstand.
1.6 Haftung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Westcode, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Westcode begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Westcode einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit Westcode und der Kunde eine Vereinbarung über eine Beschaffenheit getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Westcode, soweit Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Für die Überlassung von Software auf Zeit gilt, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
1.7 Datensicherung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von ihm genutzten Daten, Inhalte, Konfigurationen, Systemeinstellungen, Zugangsdaten sowie sonstige für seinen Geschäftsbetrieb relevante Daten und Informationen in häufigen und angemessenen Zeitabständen eigenverantwortlich zu sichern und die Datensicherungen auf ihre Wiederherstellbarkeit zu überprüfen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet Westcode keine Datensicherung, Datenarchivierung oder Wiederherstellung von Daten. Die Verantwortung für die Erstellung, Aufbewahrung und Integrität von Datensicherungen liegt folglich ausschließlich beim Kunden.
(3) Der Kunde hat vor jeder Änderung an Systemen, Software, Webseiten, Datenbanken oder sonstigen IT-Komponenten eine aktuelle und vollständige Datensicherung anzufertigen.
(4) Soweit ein Datenverlust, eine Datenbeschädigung, ein Systemausfall oder sonstiger Schaden ganz oder teilweise darauf beruht, dass der Kunde keine ausreichenden Datensicherungen erstellt, aufbewahrt oder überprüft hat, ist eine Haftung von Westcode insoweit ausgeschlossen.
(5) Die Haftung von Westcode für Datenverluste ist grundsätzlich, auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Erstellung von Datensicherungen durch den Kunden für die Wiederherstellung der verlorenen Daten erforderlich gewesen wäre.
(6) Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Schaden auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der ihm obliegenden Datensicherungen entstanden wäre.
1.8 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen und Unterlagen über die Geschäftsvorgänge einer Partei, die der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend: Zugangsdaten, technische Dokumentationen, Informationen zu IT-Systemen, Backups, Logdateien, Kundendaten, Geschäftsprozesse, Quellcodes, Sicherheitsinformationen und Projektunterlagen.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 10 Jahren fort.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Angestellten und/oder Dritte angemessene Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
- a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
- b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Westcode bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
- c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
- d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
- e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
- f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
1.9 Subunternehmer
Die Einschaltung Dritter (Subunternehmer) durch Westcode ist ohne Zustimmung des Kunden zulässig. Westcode wird ausschließlich qualifizierte Subunternehmer zur Erfüllung der jeweiligen Leistungen auswählen. Diese werden zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der Vertraulichkeit sowie der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben, verpflichtet. Soweit ein Subunternehmer als Auftragsverarbeiter tätig wird, ist vor dessen Einsatz ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Eine weitere Beauftragung Dritter durch einen Subunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden.
1.10 Referenzkunde
Nach Freigabe durch den Kunden ist Westcode berechtigt, den Kunden als Referenzkunden (z.B. online, auf der eigenen Unternehmenswebseite, mit Firmenlogo) zu benennen und damit zu werben. Erteilt er die Freigabe räumt er Westcode zu diesem Zweck ein einfaches Nutzungsrecht ein, die jeweils besprochenen Marken, Logos, Firmennamen zu nutzen. Der Referenzkunde kann dieses Recht jederzeit, mit einer Frist von einer Woche schriftlich für die Zukunft widerrufen.
1.11 Ordentliche Kündigung
(1) Soweit ein Dauerschuldverhältnis ohne eine individuelle Laufzeit vereinbart, wird das Verhältnis für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsschluss vereinbart. Anschließend verlängert sich die Laufzeit automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Unter die Dauerschuldverhältnisse fallen insbesondere Webhostingverträge, sowie die Pflege einer Software oder einer Website.
(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
1.12 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
- wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder
- der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung seitens Westcodes nicht fristgerecht nachkommt,
- eine Partei eine Leistungsfrist nicht einhält und eine von der anderen Partei gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, es sei denn, die Partei hat die Verzögerung nicht zu vertreten (z.B. im Falle einer nicht fristgerechten Bereitstellung der Homepage aufgrund einer unterlassenen oder fehlerhaften Mitwirkung des Kunden).
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
1.13 Kostenlose Leistungen, vereinbartes Rücktrittsrecht
Soweit eine Leistung kostenlos gewährt wird oder Entgelt zurückgezahlt wird aufgrund eines vertraglich eingeräumten Rechtes sich vom Vertrag zu lösen, erwirbt der Kunde keine Rechte an diesen Vorschlägen. Die Rechte (insbesondere Nutzungsrechte) werden nur im Zusammenhang und gemäß den jeweiligen Bedingungen des zahlungspflichtigen Hauptvertrages eingeräumt. Beispiele sind kostenlose Entwürfe, Designs und Prototypen oder ein ausdrücklich gewährtes und in Anspruch genommenes Rücktrittsrecht nach einer Entwurfphase.
1.14 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Bereitstellung der zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Inhalte, Zugänge und sonstiger Input. Darunter fallen insbesondere die Bereitstellung von Adminzugängen, Testdaten, Ansprechpartnern, Freigaben, Systeminformationen, Lizenzinformationen, Sicherheitsfreigaben, Zwei-Faktor-Zugängen und testfähigen Umgebungen.
(2) Westcode ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Leistung verfolgten Zweck zu erreichen oder ob sie frei von Rechten Dritter sind. Etwas anderes kann sich aus dem konkreten Vertrag ergeben, z.B. wenn nur Westcode die erforderliche Expertise hat, die Informationen und Inhalte auf deren Geeignetheit hin zu überprüfen und die Überprüfung in den Leistungsbereich von Westcode fallen sollen. Soweit Inhalte aus Sicht des Kunden durch Westcode zu prüfen sind, wird der Kunde dies Westcode mitteilen, es sei denn die Prüfung durch Westcode ist offensichtlich durch Westcode geschuldet.
(3) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere Informationen und alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendende Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Informationen und Tabellen. Soll Westcode Inhalte wie Grafiken, Videos, Fotos und Texte zur Verfügung stellen, erstellt Westcode diese selbst, oder bezieht sie von Dritten. Soweit ausdrücklich vereinbart, prüft Westcode ob von Dritten bezogene Grafiken frei von Rechten Dritter sind.
(4) Die umschriebenen Inhalte werden Westcode in der vorab vereinbarten oder üblichen, digitalen Form und dem gemeinsam festgelegten Format zur Verfügung gestellt. Stellt der Kunde die Daten in einer anderen als der vereinbarten Form zur Verfügung, wandelt Westcode diese gegen Vergütung um.
(5) Soweit für die Erbringung der Leistung erforderlich, wird der Kunde Westcode Zugang zu seinen Geschäftsräumen in angemessenen Zeiten ermöglichen.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, so trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten.
1.15 Projektorganisation
(1) Soweit für ein Projekt erforderlich und sinnvoll, wird Westcode für Zwecke der Organisation und Kommunikation im Rahmen der Zusammenarbeit Ansprechpartner für bestimmte Zuständigkeiten, Rollen und Gremien vorschlagen und festlegen. Die jeweiligen Ansprechpartner, Rollen und Gremien sind sodann durch die Parteien zu besetzen. In der Regel werden seitens Westcode zumindest ein Projektverantwortlicher und seitens des Kunden ein zentraler Ansprechpartner festgelegt.
(2) Soweit verbindliche Erklärungen für eine Partei abgegeben werden sollen, stellt die jeweilige Partei ordnungsgemäße Bevollmächtigung der von ihr benannten Ansprechpartner (Rollen) und Mitglieder (Gremien) fest. Ein Wechsel der Ansprechpartner (Rollen) und Mitglieder (Gremien) wird der anderen Partei unverzüglich in Textform angezeigt.
(3) Die Parteien tauschen sich zum Stand der Zusammenarbeit, etwaig auftretenden Schwierigkeiten und dem weiteren Vorgehen aus. Die Abstimmung erfolgt insbesondere durch die von ihnen benannten Ansprechpartner (Rollen) und Gremien vorgesehenen Periodizitäten.
1.16 Eskalationsprozess
(1) Sollten aus oder im Zusammenhang mit einer Leistung Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die Parteien sich zunächst bemühen, diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben informell beizulegen.
(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten binnen angemessener Zeit informell beizulegen (im Folgenden jeweils ein „Eskalationsgegenstand“), kann jede Partei den zuvor vereinbarten Eskalationsprozess einleiten. Soweit nicht anderweitig vereinbart umfasst der Eskalationsprozess zumindest ein klärendes Gespräch und die Schaffung von Transparenz durch beide Seiten.
(3) Die Einleitung des Eskalationsprozesses erfolgt durch Mitteilung des Eskalationsgegenstandes gegenüber der anderen Partei mit Hinweis auf die Einleitung des Eskalationsprozesses in Textform.
(4) Die Einleitung des Eskalationsprozesses ist weder Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, noch schließt die Einleitung des Eskalationsprozesses ein gerichtliches Verfahren aus.
1.17 Einsatz von KI-Werkzeugen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, generative KI-Werkzeuge (z. B. Code-Assistenten wie GitHub Copilot, Cursor, Claude Code oder vergleichbare Systeme) zur Erstellung der Arbeitsergebnisse einzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen offenlegen, welche KI-Werkzeuge er in welchem Umfang eingesetzt hat.
(3) Der Auftragnehmer trägt insbesondere Sorge dafür, dass (i) er die Nutzungsrechte an den von der KI generierten Inhalten gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters wirksam erwerben und auf den Auftraggeber übertragen bzw. diesem einräumen kann, (ii) keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers oder personenbezogene Daten unter Verstoß einer Pflicht in Trainings- oder Eingabedaten Dritter eingespeist werden, und (iii) keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte Dritter durch die KI-Ausgaben verletzt werden. Weitere gesetzliche oder vertragliche Pflichten bleiben unberührt.
1.18 Rechtswahl und Gerichtsstand, weitere Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des jeweils abgeschlossenen Vertrages und der geltenden Bedingungen einschließlich der Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine Bestimmung des jeweils abgeschlossenen Vertrages und der geltenden Bedingungen, inklusive dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Westcode und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Westcodes oben angegebener Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. §14 BGB ist. Westcode ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(5) Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist dessen Sitz, sei denn, die Erfüllung hat aus der Natur der Sache heraus an einem anderen Ort zu erfolgen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Besondere Regelungen für Werkleistungen
Diese Ziffer findet ergänzende Anwendung auf Werkleistungen.
2.1 Leistungsumfang
Gegenstand eines Vertrages kann die Entwicklung einer Software sein, die während der Vertragsdurchführung fortlaufend präzisiert wird (sog. agile Methode). Diese Software wird als „Vertragssoftware“ bezeichnet. Ausgangspunkt sind hierbei zunächst nur die Vorstellungen des Kunden von der zu entwickelnde Software. Neben die Vertragssoftware tritt auch die Anwendungsdokumentation durch Westcode, was gemeinsam unter dem „Entwicklungsergebnis“ verstanden wird, sowie die Übergabe des Entwicklungsergebnisses an den Auftraggeber und die Einräumung von Rechten am Entwicklungsergebnis zur Verwendung für Geschäftszwecke des Auftraggebers.
2.2 Gegenstand von Entwicklungsergebnissen und „Drittkomponenten“
(1) Westcode wird die jeweiligen Ergebnisse vertragsgemäß in eigener Verantwortung nach Maßgabe der jeweiligen getroffenen Vereinbarungen (z.B. Projekt- und Meilensteinplan) entwickeln und – soweit nicht anderweitig vereinbarte - im Objektcode gemeinsam mit einer Anwendungsdokumentation in deutscher Sprache an den Auftraggeber überlassen.
(2) Vereinbarte und geschuldete Anwenderdokumentation soll die wesentlichen Funktionen der geschuldeten Leistung (insbesondere Software) für einen durchschnittlich verständigen Anwender nachvollziehbar aufzeigen.
(3) Das jeweils geschuldete Entwicklungsergebnis wird individuell für den Auftraggeber erstellt. Die Einbindung von Dritthersteller- und Open Source Softwarekomponenten (gemeinsam „Drittkomponenten“) in das Entwicklungsergebnis ist Westcode gestattet, soweit nicht anderweitig vereinbart. Zustimmungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Westcode wird dem Kunden mitteilen, wenn solche Drittkomponenten zur Entwicklung genutzt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sich die notwendigen Lizenzen für die Drittkomponenten zu besorgen.
(4) Das Überlassen des Quellcodes ist nicht geschuldet, soweit nicht anderweitig geregelt.
2.3 Vorbereitung und Durchführung von Sprints im Rahmen agiler Projekte
(1) Soweit vereinbart, werden die Leistungen zur Herstellung des jeweiligen Entwicklungsergebnisses im Rahmen iterativer Entwicklungsphasen von in der Regel zwei (2) Wochen (Mo. bis Fr.) erbracht (jeweils ein „Sprint“).
(2) Anforderungen an die Vertragssoftware, einschließlich umzusetzender Anwendungsfälle aus Nutzersicht, deren jeweilige Priorisierung, Akzeptanzkriterien und eine Schätzung des erforderlichen Umsetzungsaufwands ergeben sich aus den jeweils getroffenen Anforderungen und Vereinbarungen.
(3) Die Parteien werden rechtzeitig vor Beginn eines Sprints einvernehmlich festlegen, welche Arbeitsergebnis für diesen Sprints (jeweils „Inkrement“) umzusetzen sind. Die Vereinbarung wird von den Parteien dokumentiert.
(4) Die Parteien werden zudem Akzeptanzkriterien für die Freigabe eines Inkrements festlegen. Bei Uneinigkeit der Parteien über die Festlegung eines Sprint Backlogs kann jede Partei den vereinbarten Eskalationsprozess einleiten.
(5) Westcode wird jedes Inkrement elektronischer oder körperlicher Form (Datenträger) zur Freigabe an den Auftraggeber überlassen. Für die Freigabe von Inkrementen gelten die Regelungen zur Abnahme entsprechend. Die Freigabe eines Inkrements hat nicht die Wirkung einer (Teil- oder Zwischen-) Abnahme. Soweit nicht von den Parteien im Einzelfall abweichend vereinbart, sind im Freigabeprozess festgestellte Mängel von Westcode bis zum vereinbarten Zeitpunkt zur Bereitstellung des vollständigen Entwicklungsergebnisses zur Abnahme auf Kosten des Kunden zu beheben.
2.4 Präzisierungen und Änderungen
(1) Der Kunde kann jederzeit einen Change Request stellen, insbesondere zur Aufnahme neuer Items sowie zur Änderung, Erweiterung, Reduzierung, Entfernung oder zum Austausch bestehender Items. Westcode kann dem Kunden Änderungen des Project Backlogs jederzeit auch selbst vorschlagen. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen von Backlog-Items stellen keine Change Requests im Sinne dieser AGB dar und sind gegen Kostenerstattung umzusetzen.
(2) Westcode wird Change Requests des Auftraggebers in angemessener Zeit prüfen und dem Auftraggeber die Auswirkungen auf die Herstellung und Überlassung des Entwicklungsergebnisses in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht mitteilen. Erhöht ein Change Request den Gesamtaufwand zur Umsetzung des Project Backlogs, teilt Westcode dem Auftraggeber auf Anfrage den hierfür zusätzlich erforderlichen Aufwand mit. Beanstandet der Kunde die zusätzlichen Kosten nicht innerhalb von drei Werktagen, so verpflichtet er sich, den von Westcode benannten Mehraufwand zu vergüten.
(3) Das Project Backlog soll unter Berücksichtigung der Präzisierungen und der vom Auftraggeber bestätigten Change Requests fortlaufend von Westcode aktualisiert werden, soweit möglich zum Ende eines jeden Sprints. Jede Aktualisierung bedarf der Freigabe durch den Auftraggeber.
(4) Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Präzisierung oder Änderung des Project Backlogs oder dem von Westcode für die Umsetzung eines Change Requests geschätzten Zusatzaufwand, kann jede Partei den Eskalationsprozess einleiten.
2.5 Abnahme des Entwicklungsergebnisses
(1) Westcode wird dem Kunden das Entwicklungsergebnis (z.B. Endversion der Software oder Webseite) zugänglich machen. Je nach vereinbartem Leistungsumfang geschieht dies durch Zusenden der Software, eines Links und Zugänglichmachen eines Backend etc. Das Ergebnis muss dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik zu Projektbeginn entsprechen.
(2) Soweit vereinbart wird Westcode vor Übergabe das gesamte Entwicklungsergebnisses prüfen und verifizieren, ob es den vertraglichen Anforderungen entspricht. Auf Aufforderung wird Westcode dem Auftraggeber ein Ergebnisprotokoll dieser Prüfung vorlegen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind zu ersetzen.
(3) Durch das Zugänglichmachen der Leistung erhält der Kunde eine Testphase zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und auf etwaige Mängel. Die Frist beträgt zwei Kalenderwochen und beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung in Textform. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Abnahme unter Angabe konkreter Mängel verweigern. Werden innerhalb der Frist keine Mängel benannt, gilt die Leistung insoweit als abgenommen. Das Service Level Agreement (SLA) umfasst die Fehlerbehebung nach Abnahme, nicht jedoch die Beseitigung von bereits bei Abnahme bestehenden Mängeln. Die Dauer der Testphase kann je nach Projektart im Angebot oder der Projektbeschreibung abweichend geregelt werden.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Westcode wird die angezeigten Mängel beheben, soweit diese den geschuldeten Anforderungen entsprechen.
(6) Zeigt der Kunde im Rahmen der Testphase oder einer auf die Behebung eines Fehlers anschließende weitere Prüfungsfrist von 7 Tagen keine Mängel an, gilt die Leistung auch insoweit als abgenommen und vertragsgemäß.
(7) Mit der Endabnahme und Teilabnahme – nicht mit der Freigabe und Zwischenabnahme - geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung der jeweiligen Leistung auf den Auftraggeber über.
2.6 Gewährleistung
(1) Westcode gewährleistet, dass das Werk, vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Westcode erbringt Gewährleistung vorrangig durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde nach zwei aufeinanderfolgenden Nachbesserungsversuchen die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach ergebnislosem Ablauf einer Westcode zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte ausführen lassen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate beginnend mit Abnahme.
2.7 Nutzungsrechte, Namensnennung, Veränderung der Software
(1) Aufschiebend bedingt mit Zahlung der geschuldeten Gesamtvergütung räumt Westcode dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Leistung weltweit, dauerhaft und uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten. Quantitative Beschränkungen bestehen nicht (z.B. Nutzerzahlen). Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Werkleistung ab deren jeweiligen Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von Westcode für den Kunden geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht, sowie das Recht zur Verfügungsstellung auf Abruf („on demand“-Recht).
(2) Das nicht-ausschließliche Recht des Kunden bezieht sich auf den Objektcode sowie die Anwenderdokumentation. Der Kunde kann seine Rechte am Entwicklungsergebnis durch Dritte für sich wahrnehmen lassen (zB Hosting-Dienstleister).
(3) Vor Freigabe ist dem Kunden eine Nutzung der Leistungen zu Zwecken der Freigabe- beziehungsweise Abnahmeprüfung gestattet.
(4) Das Recht an von Dritten bezogenen Leistungen (insbesondere Grafiken von Dritten) wird jedoch nur insoweit unbeschränkt eingeräumt, wie Westcode dies selbst einzuräumen befugt ist. Insbesondere von Dritten bezogene Grafiken dürfen häufig nicht exklusiv genutzt werden. Darüber hinaus ist eine Übertragung auf Dritte von Nutzungsrechten bei diesen Leistungen ausgeschlossen. Ein Nutzungsrecht von Grafiken außerhalb der Webseite, insbesondere Social-Media, wird nicht eingeräumt.
(5) Der Kunde soll an geeigneter Stelle und auf Anfrage (z.B. Impressum, Footnote) Westcode im Produkt als verantwortliche Agentur benennen. Auf der Webseite des Kunden hat dieser die Wahl, ob er Westcode benennen möchte. Westcode hat jederzeit das Recht, die Unterlassung der Namensnennung zu verlangen.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ergebnisse zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen.
(7) Dadurch kann die erbrachte Leistung und der mit ihr verfolge Zweck gefährdet werden. Für Fehler oder Mängel, die sich aufgrund der Änderungen des Kunden oder eines Dritten ergeben, übernimmt Westcode keine Haftung.
2.8 Weitere besondere Regelungen für die Erstellung von Webseiten
(1) Soweit nicht anders vereinbart verpflichtet sich Westcode, in Absprache mit dem Kunden, ein Konzept und Design für eine Website zu entwickeln und diese zu programmieren, sodass sie in den üblichen Formaten und Browsern gebrauchstauglich ist.
(2) Soweit vereinbart wird Westcode dem Kunden einen CMS-Zugang zur Verfügung stellen bzw. einen Zugang ermöglichen, sodass der Kunde die Webseite wie jedermann im Internet öffnen kann.
(3) Soweit vereinbart, ist Westcode einmalig für die Verschaffung eines Zugangs zum World Wide Web (sog. Access-Providing) zuständig.
(4) Westcode stellt die grundlegende technische Indexierbarkeit der fertiggestellten Webseite durch gängige Suchmaschinen (z. B. Google) sicher und nimmt branchenübliche SEO-Grundeinstellungen vor. Eine darüberhinausgehende, inhaltliche oder technische Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde. Da die Kriterien für die Indexierung und Positionierung den Algorithmen der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber unterliegen, übernimmt der Auftragnehmer keine Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Sichtbarkeit oder die tatsächliche Aufnahme in den Index.
(5) Bei Bedarf sorgt Westcode für die Beantragung bzw. Anmeldung der vom Auftraggeber gewünschten Domain bei der zuständigen Stelle. Westcode trägt keine Gewähr dafür, dass die zugeteilte Domain frei ist, frei von Rechten Dritter ist und zudem auf Dauer Bestand haben wird. Westcode wird lediglich als Vermittler tätig und hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Vergabe der Domain.
(6) Westcode wird die Wartung, Pflege und/oder das Hosting der Website übernehmen, soweit dies vereinbart ist. Es gelten die jeweils ergänzenden Bedingungen.
3. Besondere Regelungen für Consulting- und Dienstleistungsverträge
Die Regelungen dieses Abschnitts finden ergänzende Anwendung auf vereinbarte Dienstleistungen (exklusive Wartungen und Pflege von Software).
3.1 Leistungsgegenstand, Zusammenarbeit
(1) Westcode wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird seinerseits im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung Westcode wesentlichen Daten zur Verfügung stellen, z.B. Zugangsdaten, Informationen zu den vorliegenden Problemen, detailliert, sortiert und in Textform.
(2) Westcode prüft nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Kundenangaben. Westcode prüft auch nicht, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Inhalte und Informationen oder deren Verwendung gegen Rechte Dritter verstoßen.
3.2 Kein Erfolg geschuldet
Westcode schuldet im Rahmen der Anwendbarkeit der §§ 611 ff. BGB nur eine Tätigkeit, keinen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Erfolg. Westcode schuldet insbesondere keine Mindestanzahl an Klicks, Produktions-, Umsatz- oder sonstige Steigerungen.
Ein erteilter Folgeauftrag ändert nichts daran, dass ursprünglich lediglich eine Beratung geschuldet wurde. Der neue Vertrag ist grundsätzlich als eigener Vertrag zu sehen (z.B. als Umsetzung des auf der Beratung erfolgten Beschlusses des Kunden).
4. Drittsoftware, Cloud-Dienste, Softwarelizenzen, Sonderkündigungsrecht
(1) Soweit im Rahmen der Leistungen Software, Cloud-Dienste, Softwarelizenzen Dritter, insbesondere Microsoft-Dienste, bereitgestellt, vermittelt, beschafft, verwaltet oder integriert werden, gelten ergänzend die Regelungen.
(2) Vertragsgegenstand ist grundsätzlich nicht die dauerhafte Überlassung von Software, sondern eine Bereitstellung, die zeitlich beschränkt ist bzw. die zeitlich beschränkte Ermöglichung der Inanspruchnahme der Leistung von Dritten.
(3) Der Anbieter schuldet grundsätzlich nicht,
- die Herstellung
- die dauerhafte Verfügbarkeit,
- die Fehlerfreiheit und auch nicht
- die bestimmte Funktionalität der Drittanbieterleistungen. Maßgeblich für die Leistung durch den Drittanbieter sind dessen Leistungsbeschreibungen, Nutzungsbedingungen und technischen Vorgaben des jeweiligen Drittanbieters.
(4) Der Umfang Nutzungsrechte richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen des Drittanbieters. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Bedingungen einzuhalten und wird diese, soweit erforderlich, gesondert akzeptieren. Soweit diese unzulässig oder unzumutbar sind, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend angepasst.
(5) Drittanbieter ändern teilweise ihre Leistungen, Preise, Lizenzmodelle, Laufzeiten, Funktionen, Schnittstellen oder Nutzungsbedingungen. Der Anbieter kann diese Anpassungen, gegenüber dem Kunden umsetzen, weitergeben, es sei denn dies ist gegenüber dem Kunden und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien und unter den konkreten Umständen unzumutbar. Der Kunde übernimmt sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den für ihn beschafften oder bereitgestellten Softwarelizenzen und Cloud-Diensten ergeben. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Mindestlaufzeiten, feste Lizenzperioden und nicht ordentlich kündbare Lizenzmodelle des jeweiligen Drittanbieters.
(6) Die jeweils vom Anbieter genannten Preise für Software oder den gesamten Vertrag stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt selbst beliefert zu werden sowie unveränderter Einkaufs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters, es sei denn der Anbieter hat auf diese Bedingungen einen tatsächlichen Einfluss kraft einer entsprechenden Marktmacht. Letzteres ist regelmäßig gegenüber großen Anbietern, z.B. Microsoft, nicht gegeben. Folglich ist der Anbieter berechtigt, Preisanpassungen des Drittanbieters weiterzugeben mit Wirkung für die nächste Kalendermonatsperiode ab der jeweiligen Anpassung der Bedingungen des Drittanbieters. Der Kunde erhält hierbei ein Sonderkündigungsrecht, soweit auch Westcode gegenüber dem Drittanbieter kündigen oder zumindest die anfallenden Kosten reduzieren kann.
(7) Eine Gewähr für die durchgehende Kompatibilität der Drittleistungen mit Systemen, Vorgaben, Anforderungen, Schnittstellen, Hard- oder der Softwareumgebungen des Kunden wird nicht eingeräumt.
(8) Auf Leistungsstörungen, Schäden, Ausfälle, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle, Einschränkungen oder sonstige Pflichtverletzungen, die auf den Leistungen oder Pflichtverletzungen des jeweiligen Drittanbieters beruhen, hat der Anbieter regelmäßig keinen oder nur einen begrenzten Einfluss. Schadensersatzansprüche sind insoweit zunächst gegen den Anbieter der Drittanbietersoftware geltend zu machen und versuchen gerichtlich durchzusetzen. Der Anbieter wird insoweit seine gegen den Drittanbieter bestehenden Rechte an den Kunden abtreten.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher aufzubewahren und unbefugte Zugriffe zu verhindern. Soweit möglich legt der Kunde Datensicherungen an.
(10) Übernimmt der Anbieter administrative Tätigkeiten in Bezug auf die Drittsoftware oder Cloud-Umgebungen, erfolgt dies als technische Unterstützungsleistung im Auftrag des Kunden.
(11) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Anbieter berechtigt, entsprechende Zugänge, Lizenzen oder Administrationsrechte zu deaktivieren oder zurückzugeben. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Unterstützungsleistungen bei oder nach Vertragsbeendigung (z. B. Datenübergabe, Migration oder sonstiges Offboarding) nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen gesondert abgerechnet.
5. Besondere Regelungen für die Beschaffung von Waren
Diese Ziffer findet ergänzende Anwendung auf Verträge über die Beschaffung von Waren, insbesondere Hardware.
5.1 Vertragsschluss, Vertretung, Vollmacht
(1) Soweit Westcode Waren oder Hardware für den Kunden beschafft, handelt Westcode ausdrücklich als Stellvertreter im Namen, auf Rechnung und im Auftrag des Kunden. Ein Vertrag hinsichtlich der Ware kommt zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Ware zustande.
(2) Der Kunde bevollmächtigt Westcode, die zur Beschaffung der jeweils vereinbarten Ware erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vollmacht ist auf die vom Kunden vorgegebenen oder mit ihm vereinbarten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Art der Ware, Menge, Ausstattung und Preis bzw. Preisrahmen, beschränkt.
(4) Soweit der Kunde einzelne für die Beschaffung erforderliche Angaben nicht oder nicht abschließend bestimmt hat, ist Westcode berechtigt und bevollmächtigt, die insoweit erforderlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des vom Kunden erkennbar verfolgten Beschaffungszwecks und seiner berechtigten Interessen nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Dies umfasst insbesondere die Auswahl des konkreten Produkts, Herstellers und Lieferanten sowie marktüblicher Liefer- und Zahlungsbedingungen.
(5) Soweit eine sachgerechte Beschaffung auf Grundlage der Angaben des Kunden nicht möglich ist oder die Beschaffung eine wesentliche Abweichung von den Vorgaben des Kunden erfordert, hat Westcode vor Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts den Kunden darüber zu informieren und sein Einverständnis einzuholen.
5.2 Preise, Beschaffungsvergütung, Zahlungsbedingungen, Rechnung
(1) Für die Vermittlungs- und Beschaffungsdienstleistung erhält Westcode eine gesonderte Vergütung („Beschaffungsvergütung“). Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt diese 10 % des Netto-Warenwertes der bestellten Ware nach Abzug etwaiger Rabatte und Preisnachlässe. Versand-, Fracht- und sonstige Nebenkosten bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
(2) Für im Zusammenhang mit der Beschaffung voraussichtlich erforderliche Aufwendungen kann Westcode einen angemessenen Vorschuss verlangen. Westcode ist ferner berechtigt, die Durchführung der Beschaffung bis zum Eingang des verlangten Vorschusses zurückzustellen.
(3) Kommt es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Lieferanten oder beendet der Kunde das Beschaffungsverhältnis mit Westcode vor Abschluss des Kaufvertrags, besteht kein Anspruch auf die Beschaffungsvergütung. Ansprüche von Westcode auf Ersatz der bis dahin im Rahmen der Beschaffung entstandenen erforderlichen Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Westcode ist berechtigt, im Rahmen der Beschaffung Rechnungen, Auftragsbestätigungen und sonstige den Kaufvertrag betreffende Unterlagen für den Kunden entgegenzunehmen. Rechnungen des Lieferanten sind auf den Kunden als Vertragspartner und Leistungsempfänger auszustellen. Soweit die Rechnung zunächst an Westcode übermittelt wird, leitet Westcode diese an den Kunden weiter.
5.3 Mängelansprüche
(1) Die Mängelgewährleistung für die Ware richtet sich ausschließlich gegen den Lieferanten, da der Kaufvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lieferanten zustande kommt. Westcode übernimmt keine Gewährleistung für die Ware, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(2) Westcode unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen gegen den Lieferanten. Hierfür kann Westcode eine gesonderte Vergütung verlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.4 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und Identität untersuchen sollte und Mängel stets unverzüglich anzeigen sollte.
6. Besondere Regelungen für Software-Pflegeverträge
Die Regelungen dieses Abschnitts finden ergänzende Anwendung auf vereinbarte Wartungen und Pflege von Software.
6.1 Gegenstand der Leistungen
Damit die jeweilige Software (und die jeweils auf Basis von Pflegeleistungen angepasste Software) möglichst fehlerfrei betrieben werden kann und auch Anpassungen an die betrieblichen Bedürfnisse des Auftraggebers erfolgen, können die Parteien einen Pflegevertag gemäß diesem Abschnitt vereinbaren. Anpassungen der Software kann auch die Überlassung neuer Software umfassen, die eine Neuinstallation erforderlich macht. Dokumentation der Änderungen und das Vorhalten einer Hotline kann ebenfalls zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören.
6.2 Begriffe
Begriffe gemäß den nachfolgenden Regelungen bedeuten:
- Software sind die gemäß dem Willen der Parteien zu pflegende Programme. Der Begriff Software umfasst auch die durch Softwareanpassungen aufgrund dieses Vertrages geänderte beim Auftraggeber eingesetzte Software.
- Softwareanpassungen sind auf die Software bezogene Leistungen gemäß dem Pflegevertrag, soweit sie nicht gemäß ausgeschlossen sind. Sie können auch die Überlassung einer neueren Version der Software umfassen, die eine Neuinstallation erforderlich macht.
- Ein Fehler liegt vor, wenn die Software, in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung den nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht, insbesondere die geschuldete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
- Leistung ist jede nach dem Pflegevertrag vom Auftragnehmer gegen Entgelt geschuldete Handlung, insbesondere je nach Vereinbarung die Fehlerbeseitigung, die Weiterentwicklung der Software, die Dokumentation der Änderungen der Software und die Anpassung der Benutzer- und Systemdokumentation an die geänderte Software sowie die Erbringung von Hotline-Diensten.
- Ein Mangel bezieht sich auf eine Leistung. Er liegt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vor, wenn eine nach dem Pflegevertrag erbrachte Leistung den subjektiven und den objektiven Anforderungen nicht entspricht und sich nicht bestimmungsgemäß installieren lässt.
- Nacherfüllung meint eine unentgeltlich zu erbringende Beseitigung von Mängeln. Die Beseitigung kann auch durch Überlassung einer geänderten Softwareversion erfolgen. Beseitigung kann auch durch Überlassung einer geänderten Softwareversion erfolgen.
6.3 Fehlerbeseitigung
(1) Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung der Funktionalität der Software und der Dokumentation insbesondere aufgrund des nachfolgend beschriebenen Verfahrens.
(2) Ein zu einem Fehler zugleich bestehender Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Nacherfüllung wegen eines Mangels bleibt von den Bestimmungen dieses § 3 unberührt. Der Auftraggeber kann zu einem Mangel immer auch die Rechte geltend machen, die ihm zu einem Fehler zustehen.
(3) Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler an der Software und der Dokumentation schnellstmöglich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann.
(4) Die Art und Weise der Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers und regelmäßig durch Überlassung von Softwareanpassungen, die die Software ändern und/oder ergänzen inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer vom Auftragnehmer zu wählende Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
(5) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt der Auftragnehmer nicht.
(6) Fehler sind vom Auftraggeber über das vom Auftragnehmer eingerichtete Ticket-System zu melden. Die Fehlermeldung soll folgende Informationen (falls vom System nicht abgefragt) beinhalten:
- Kunde,
- in welchem Modul trat der Fehler auf,
- die Arbeitsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben,
- die Beschreibung des Fehlers mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise,
- Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung sowie
- Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein).
6.4 Weiterentwicklungen
(1) Die Weiterentwicklung der Software kann ebenfalls als Leistung des Auftragnehmers vereinbart werden und zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den üblichen Stand angepasst wird.
(2) Weiterentwicklungen der Software wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung zur Verfügung stellen. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein Anspruch. Die Vergütung von Weiterentwicklungen richtet sich nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen.
(3) Wünscht der Auftraggeber eine bestimmte Weiterentwicklung der Software, bietet der Auftragnehmer an, hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht.
(4) Der Auftragnehmer wird jede Änderung der Software dokumentieren und die Benutzerdokumentation an die geänderte Software anpassen.
6.5 Hotline/Remote Services
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber je nach getroffener Vereinbarung telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei Fehlern der Software beraten und unterstützen.
(2) Eine vereinbarte Hotline steht dem Auftraggeber gemäß den Geschäftszeiten des Auftragnehmers - oder der jeweils getroffenen Vereinbarung zur Verfügung. Soweit Arbeitstage vereinbart sind, umfassen diese Montag – Freitag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr. Feiertage am Sitz von Westcode und Wochenenden zählen grundsätzlich nicht zu den Arbeitstagen, nur wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Während dieser Zeit wird der Auftragnehmer auch vom Auftraggeber per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen zur Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
(3) Im Rahmen der Hotline kann der Auftragnehmer in der Regel und je nach Vereinbarung bei Mitwirkung des Auftraggebers eine Fernverbindung zu einem Computer, auf dem die Software läuft, herstellen und den Zustand der Software und des Computers analysieren, soweit dies zur Problembehandlung sinnvoll ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt im Rahmen der Hotline auch Chatbots einzusetzen. Ein Chatbot ist eine Software, die natürliche Sprachverarbeitung nutzt, um Anfragen des Auftraggebers zu verstehen und Antworten zu geben. Auf den Einsatz von Chatbots wird der Nutzer der Hotline vorab hingewiesen.
(5) Soweit die gepflegte Software oder die vereinbarten Dienste webbasiert bereitgestellt werden, kann die Nutzung auch über eine Weboberfläche, ein Kundenportal, eine Applikation oder vergleichbare internetbasierte Zugriffsmöglichkeiten erfolgen. Der Auftragnehmer schuldet insoweit die Bereitstellung des vereinbarten Zugangs nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.
6.6 Nicht geschuldete Leistungen
(1) Auf die nachfolgenden Leistungen besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch:
- Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder vom Auftragnehmer vertrieben werden.
- Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
- Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
- Die Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Auftraggebers, insbesondere Fehler, die verursacht wurden durch Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, anomale, nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechende Betriebsbedingungen, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs oder höherer Gewalt.
- Die Behebung von Fehlern, die aus Anpassungen der Software oder von Teilen hiervon (insbes. Reports, Kennzahlen, Validierungen) durch den Auftraggeber oder auf seine Veranlassung durch Dritte entstanden sind.
- Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software und von Softwareanpassungen, soweit nicht anders angegeben.
- Die über die geschuldete Fehlerbeseitigung hinausgehende Beratung.
- Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.
- Sonstige nicht vereinbarte Leistungen.
(2) An dieser Stelle sei klargestellt, dass aus der fehlenden Nennung von Leistungen nicht geschlossen werden kann, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers sind. Die Rechte des Auftraggebers aufgrund der vertragsgemäß vom Auftragnehmer geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer übersendet auf Wunsch und nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen ein Angebot über Leistungen, die nicht geschuldet sind.
6.7 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag, insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung sowie die Anwendungsunterstützung durch den Auftragnehmer ist, dass der Auftraggeber die Software auf dem aktuellen Stand in der für die Software vorgesehenen Systemumgebung einsetzt. Auf dem aktuellen Stand ist die Software, wenn gelieferten bzw. zur Verfügung stehenden Softwareanpassungen installiert wurden oder eine vom Auftragnehmer als gleichwertig anzusehende Softwareversion eingesetzt wird. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Auftraggeber nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf beim Auftraggeber beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über die nach seiner Ansicht bestehende Unzumutbarkeit unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, ruhen die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung. Gleichzeitig ruht die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung der Pflegepauschale zeitanteilig. Stellt der Auftragnehmer einen Zustand her, nach dem es dem Auftraggeber zumutbar ist, den neuesten Stand der Software einzusetzen und holt er die ausgesetzten Leistungen nach, hat auch der Auftraggeber die Vergütung nachzuentrichten.
(2) Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, dass der Auftraggeber die Software nicht ohne Absprache mit dem Auftragnehmer an einem anderen als dem bei Abschluss des Pflegevertrages maßgeblichen Ort und nicht in einer anderen als der zulässigen Systemumgebung mit der Folge betreibt, dass die Leistungserbringung nach diesem Vertrag beeinträchtigt werden könnte.
(3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen unterstützen. Insbesondere wird der Auftraggeber im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss eine für Ihn ausreichende Anzahl (mindestens ein Mitarbeiter) verantwortlicher Mitarbeiter (sog. Key-User) sowie entsprechende Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für den Auftragnehmer einsetzen und dem Auftragnehmer benennen.
(4) Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Auftraggebers. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen über die Hotline an den Auftragnehmer weiter. Sie sind berechtigt, dem Auftragnehmer Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertrag nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeiter des Auftraggebers sind zu Meldungen und Anfragen an den Auftragnehmer nicht berechtigt.
(5) Die Key-User unterstützen den Auftragnehmer auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.
(6) Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung er im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Auftraggebers zugreifen muss, hat der Auftraggeber den entsprechenden Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet der Auftragnehmer diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt gemäß den Festlegungen über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.
6.8 Zurverfügungstellung der Leistungen
(1) Die Zurverfügungstellung der Leistungen zur Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung kann entweder per Download und automatischer Installation oder aber auch über Weboberflächen, Adminportale, Cloud-Konfigurationen oder Remote-Services erfolgen. Der Auftraggeber wird bei der Nutzung der Software über die Abrufbarkeit der Leistungen, deren Bedeutung und Umfang informiert und kann dann die Übertragung der Daten zur Installation freigeben.
(2) In Ausnahmefällen, etwa, wenn der Umfang der Daten zu groß oder eine Installation per Online-Übermittlung nicht möglich ist, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistungen auch auf einem Datenträger zur Verfügung stellen. Die auf dem Datenträger enthaltenen Leistungen, insbesondere die geänderte Software, können mit der ebenfalls übermittelten Installationsanleitung vom Auftraggeber selbst installiert werden. Sollte das vom Auftraggeber nicht zu leisten sein, wird der Auftragnehmer ihn bei der Installation unterstützen.
(3) Die Zurverfügungstellung des der Software zugrundliegenden Quellcodes ist nicht geschuldet.
6.9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Auftraggeber wird die Leistungen einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
(2) Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
(3) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
6.10 Vergütung
(1) Die Pflegepauschale für die Pflegeleistungen wird im Einzelfall vereinbart und gilt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden, soweit nicht nach der jeweils erbrachten Zeit abgerechnet wird.
(2) Soweit auf Basis des Preises einer überlassenen Software abgerechnet wird, wird der Nettokaufpreis der jeweiligen Version als Berechnungsgrundlage herangezogen.
(3) Der Abrechnungszyklus ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen, wobei grundsätzlich entweder zwischen der jährlichen Vorauszahlung mit einem Preisvorteil oder der monatlichen Vorauszahlung ohne Preisvorteil gewählt werden kann. Die Vorauszahlung ist dabei in der Regel ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die jeweils vereinbarte Zeitspanne (monatlich oder jährlich) fällig.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pflegepauschale unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung (insbesondere Personalkosten, Lizenzkosten und Hardwarekosten) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung außerordentlich zu kündigen.
(5) Soweit nichts anderweitig vereinbart und soweit die Leistungen pauschal vergütet werden, basiert dies auf einer durchschnittlichen, angemessenen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Auftraggeber. Von dieser Inanspruchnahme wird insbesondere abgewichen, wenn das monatliche Aufkommen an Supportanfragen die im Verkehr übliche Nutzung deutlich überschreitet. Dies kann der Fall sein, wenn die durchschnittliche Nutzung vergleichbarer Kunden mit ähnlichem Vertragsumfang um mehr als das Zweifache übersteigt oder Anfragen gestellt werden, die nicht dem Umfang der vereinbarten Leistungen entsprechen oder soweit die Anfragen nicht in verständlicher und dem durch Westcode gewünschten Format und Inhalt entsprechen.
Soweit eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme erfolgt, wird Westcode den Auftraggeber über die unangemessene Inanspruchnahme in Textform und unter Angabe der jeweiligen Gründe informieren. Der Kunde hat sein Nutzungsverhalten daraufhin anzupassen.
Soweit das unangemessen Nutzungsverhalten nach diesem Zeitpunkt fortdauert, so ist Westcode berechtigt den über die angemessene und übliche Nutzung hinausgehenden Mehraufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze gesondert abzurechnen.
6.11 Nacherfüllung
(1) Der Auftragnehmer hat gemäß den gesetzlichen Regelungen nachzuerfüllen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Fehlerbeseitigung oder der Weiterentwicklung Softwareanpassungen, so hat der Auftraggeber hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte auf Nacherfüllung nach dieser Ziffer „Nacherfüllung“. Soweit die überlassene Softwareanpassung identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
(3) Im Falle der vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die von ihm im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Leistungen kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vertraglich vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zugunsten des Auftraggebers erwerben oder die betreffende Leistung ohne oder nur mit für den Auftraggeber zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktionen so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) Hat der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages überlassene Softwareanpassungen gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in einer Weise installiert, dass sie Teil eines IT-Systems geworden sind, aus dem die Softwareanpassungen im Falle ihrer Mangelhaftigkeit nicht ohne Weiteres entfernt werden kann, schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung nicht das Entfernen der Softwareanpassungen aus diesem IT-System. Ebenso wenig schuldet er hierfür Aufwendungsersatz, wenn er die Fehlerbeseitigung kurzfristig durch ein Update durchführen kann und dies dem Auftraggeber zuzumuten ist. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz im Rahmen dieses Vertrages bleibt unberührt.
(5) Nacherfüllungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.
6.12 Nutzungsrechte
(1) Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach diesem Vertrag Softwareanpassungen auf Dauer zur Verfügung, ungeachtet, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen der Nacherfüllung oder aus Kulanz erfolgt, räumt er dem Auftraggeber hieran Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie nach dem Überlassungsvertrag von ihm eingeräumt wurden.
(2) Für selbstständig lauffähige Softwareanpassungen erhält der Auftraggeber die Rechte nach Absatz 1 auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Überlassung weiterer Softwarestände. Mit der Überlassung jeder weiteren lauffähigen Softwareanpassung im Rahmen dieses Pflegevertrages erlöschen die Rechte an der zuvor überlassenen Version. Bis zu der Installation der überlassenen Softwareanpassung duldet der Auftragnehmer die Nutzung der Vorversion in dem in Absatz 1 beschriebenen Umfang.
(3) Der Auftraggeber darf durch Leistungen nach diesem Vertrag überzählig gewordene Software und Softwareanpassungen nicht weiter benutzen und ist verpflichtet, sie dauerhaft zu deinstallieren, diese Deinstallation schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Original-Datenträger einschließlich Sicherungskopien an den Auftragnehmer zurückzugeben.
6.13 Vertragsdauer, Kündigung, Restzahlung
Eine Rückabwicklung, Aufhebung oder ähnliche Umgestaltung eines der Pflege zugrundeliegenden Überlassungsvertrages lässt den Bestand dieses Vertrages zunächst unberührt. In einem solchen Fall endet der Vertrag zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem sich die Partei, die die Erklärung zur Beendigung des Überlassungsvertrages abgegeben hat, durch ordentliche Kündigung von dem Vertrag lösen könnte. Für die von dem Beendigungszeitpunkt an verbleibende Laufzeit dieses Pflegevertrages schuldet der Auftraggeber eine pauschal um 60 % geminderte Pflegepauschale, soweit keine Pflegeleistungen mehr erbracht werden können. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Beendigung des Überlassungsvertrages gilt nicht schon allein als wichtiger Grund.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Fassung vom 20. August 2026.
Fassungen und Änderungshistorie
Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Bestellung galt. Alle bisherigen Fassungen bleiben dauerhaft unter ihrem eigenen Link abrufbar.
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Fassung vom 20. August 2026 Aktuell gültig
Gültig ab 20.08.2026
Erste auf westcode.de veröffentlichte Fassung. Ersetzt alle zuvor per Angebot oder Auftragsbestätigung übermittelten Bedingungen.
